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   OVG Nordrhein-Westfalen, 21.01.1992 - 3 B 1247/90   

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https://dejure.org/1992,13550
OVG Nordrhein-Westfalen, 21.01.1992 - 3 B 1247/90 (https://dejure.org/1992,13550)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 21.01.1992 - 3 B 1247/90 (https://dejure.org/1992,13550)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 21. Januar 1992 - 3 B 1247/90 (https://dejure.org/1992,13550)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Statthaftigkeit einer Beschwerde; Kostenentscheidung; Klagerücknahme; Verschulden; Beteiligter

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)

  • OVG Rheinland-Pfalz, 02.09.2015 - 2 B 10765/15

    Beamtenrechtliches Konkurrentenverfahren; Bewerberauswahl bei Massenbeförderungen

    Diese Vorschrift ist als Spezialregelung nach dem Ermessen des Senats auch bei der Rücknahme eines Rechtsmittels anwendbar (vgl. HessVGH, Beschluss vom 12. Januar 1988 - 1 TE 3826/87 -, OVG NRW, Beschluss vom 21. Januar 1992 - 3 B 1247/90 -, beide juris; Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2014, § 155 Rn. 19; Eyermann/Rennert, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 155 Rn. 10; Neumann, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 155 Rn. 77 und 80; Jeromin/Praml, in: Gärditz, VwGO, 2013, § 155 Rn. 15 und 20; Olbertz, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Loseblattkomm., Stand Juli 2015, § 155 Rn. 24).
  • VG Aachen, 09.12.2021 - 8 K 204/19

    Reiseausweis für Flüchtlinge; Genfer Flüchtlingskonvention; Rückwirkende

    Nach der als Spezialregelung allen übrigen Kostenregelungen vorgehenden Bestimmung des § 155 Abs. 4 VwGO, vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 21. Januar 1992 - 3 B 1247/90 -, juris, Rn. 6 und vom 20. November 2001 - 13 B 1116/01 -, juris, Rn. 5, jeweils noch zur deckungsgleichen Vorgängerregelung des § 155 Abs. 5 VwGO a.F.; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 2. September 2004 - 1 LB 18/04 -, juris, Rn. 5; BayVGH, Beschluss vom 26. September 2016 - 15 CE 16.1333 -, juris, Rn. 18; Neumann/Schaks , in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Auflage 2018, § 155 Rn. 77, können Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, diesem auferlegt werden.
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